Band 60: Eintrag vom  5. Juni 1896 (Nr. 1975)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Niederschlagung rückständiger Steuern.

St.-V.-V. genehmigt die Niederschlagung unbeibringlicher rückständiger Steuern nach den von der Stadtkasse vorgelegten Nachweisungen im Gesammtbetrage von 89 Mark.