4.) Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt in Ausführung des Allerhöchst genehmigten Beschlusses vom 10. April dieses Jahres, die noch nicht getilgten städtischen Anleihescheine, welche bis zum 1. Februar 1889 nicht zur Abstempelung auf 3 1/2 Prozent eingereicht sein werden, den Inhabern zum 1. März 1889 mit der Maßgabe zu kündigen, daß von diesem Tage an der entsprechende Capitalbetrag gegen Rückgabe der Anleihescheine nebst Zinsschein-Anweisungen und Zinsscheinen bei der Stadtkasse erstattet wird und eine fernere Verzinsung der nicht zur Abstempelung eingereichten Stücke vom 1. Maerz 1889 an nicht stattfindet.