Nachdem die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse der Rheinprovinz versichert sind, beschließt die Stadt-Verordneten-Versammlung die städtische Unfall-Entschädigungs-Ordnung vom 17. November 1884 dahin abzuändern, daß den Feuerwehrleuten bezw. deren Hinterbliebenen fernerhin aus der Stadtkasse nur noch nach jedesmaliger besonderer Prüfung der Verhältnisse Zulagen zu den von der FeuerwehrUnfallkasse der Rheinprovinz zu gewährenden Renten gezahlt werden sollen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den von der Feuerwehr-Unfallkasse zu leistenden und den in der städtischen Unfall-EntschädigungsOrdnung vom 17. November 1884 festgesetzten Beträgen.
Mit vorstehender Aenderung wird die
[Nächste Seite]städtische Unfall-Entschädigungs-Ordnung vom 17. November 1884 als bis zu anderweiter Beschlußfassung weiter gültig erklärt.