6.) Sollte es sich ergeben, daß durch die Benutzung der Brücke das Erftbett an dieser Stelle verschlammt wird, so ist Wittwe Prinz verpflichtet, die Kosten der ordentlichen und etwaigen außerordentlichen Reinigung zu zahlen. Ueber die Höhe dieser Kosten und die Nothwendigkeit einer außerordentlichen Reinigung hat die Commission der Mühleninteressenten allein und mit Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.