Band 60: Eintrag vom  18. August 1896 (Nr. 2013)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

6. Als Antheil an dem Anlagecapitale der städtischen Hafenbahn (cf. §. 7 der allgem. Bedingungen für Anlage, Bedienung und Unterhaltung von Anschlußgeleisen vom 1. April 1888) hat die Firma O. & L. Sels vom Tage der Inbetriebnahme des Geleises an für die drei ersten Jahre eine Gebühr von achthundert Mark jährlich an die Stadtkasse zu zahlen. Diese Gebühr ist in der weiteren Zukunft in Perioden von drei zu drei Jahren von der Stadtverordneten-Versammlung neu festzusetzen. Abgesehen hiervon findet eine Neufestsetzung beziehungsweise Erhöhung der Gebühr auch in dem Falle statt, wenn der Stadt durch anderweite Herstellung des Hafenbahnanschlusses an die Staatsbahn neue Aufwendungen entstehen. Diese Gebühr repräsentirt nur den Antheil der Firma O. & L. Sels an den Anlagekosten der Hafenbahn und bleibt das Recht der Stadt, für die Beförderung von Gütern über die Hafenbahn einen Gebührentarif einzuführen, dabei unberührt.

Im Uebrigen sind dem mit der Firma O. & L. Sels abzuschließenden Vertrage die gleichen Be-

[Nächste Seite]

dingungen zu Grunde zu legen, welche der Vertrag über das Anschlußgeleise der Amerikanischen PetroleumAnlagen enthält.

Insbesondere erkennt die Firma O. & L. Sels ausdrücklich an, daß jedwede Art von Haftbarkeit, welche gesetzlich oder durch Verfügungen der Staatseisenbahnverwaltung in Folge des Betriebs einer Privatbahn gegen den Eigenthümer derselben gerichtet werden können, insoweit es sich um den Betrieb auf dem Anschlußgeleise handelt, der Firma O. & L. Sels zufällt.