4.) Der Gesammtbetrag der der Gemeinde nach N°2 erwachsenden Kosten soll nach Verhältniß der Grund- und Gebäudesteuerbeträge der vermessenen Grundstücke auf die betheiligten Grundbesitzer vertheilt und auf Grund der hierüber von dem Königlichen Cataster-Amte Neuhs kostenfrei aufzustellenden Vertheilungsliste von den betheiligten Grundbesitzern wieder zur Gemeindekasse eingezogen werden.