5.) beschließt die Errichtung von Wohngebäuden an der Weyerstraße bis auf Weiteres allgemein unter der Bedingung zu gestatten, daß die Bauherrn des in die Straße fallende Terrain unentgeltlich abtreten und vorab einen Beitrag von 25 Mark für den laufenden Meter der Terrainfront zu den Kosten der Herstellung der Weyerstraße zur Stadtkasse zahlen.