a.) Für die Ergänzung der Feuerlöschgeräthe nach Maßgabe der von der freiwilligen Feuerwehr übergebenen Aufstellung wird ein Credit bis zu sechstausend Mark bewilligt, aus welchem auch die Kosten für den zur Unterbringung der anzuschaffenden Schiebeleiter etwa zu errichtenden Schuppen bestritten werden sollen. Von dem Betrage sind 4200 Mark aus den Sparkassen-Ueberschüssen zu nehmen.
Die verschiedenen Stellen der Stadt, an welchen demnächst Feuerlöschgeräthe aufgestellt werden sollen, sind von der Feuerwehr in Gemeinschaft mit der Bau-Commission zu bestimmen.
b.) Der freiwilligen Feuerwehr ist fernerhin für jedes Ausrücken, bei welchem sie nicht in volle Thätigkeit tritt, eine Vergütung von zwanzig Mark zu zahlen; tritt sie dagegen bei Bränden in volle Thätigkeit, so erhält sie wie bisher jedesmal 80 Mark.
c.) Wenn von der Feuerwehr Nachbargemeinden Hülfe geleistet wird, soll ein Ersatz der dadurch entstehenden Kosten von den Nachbargemeinden nicht gefordert werden, vorausgesetzt, daß die Nachbargemeinden ebenso verfahren.