6. beschließt, die Lustbarkeitssteuerordnung den Punkten 1, 2, 4, 5, 8 und 9 der Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 16. März cr. I II B 7534/94 entsprechend abzuändern. Jedoch sollen 1. die in Schenklokalen aufgestellten Orchestrions mit dem nach dem bisherigen Regulativ zulässigen Satze von 100 Mk. pro Jahr, 2. die Wettrennen mit Rücksicht auf ihren großen finanziellen Ertrag mit 300 Mk. pro Tag besteuert werden, 3. die seit dem Jahre 1817 hier übliche Besteuerung der Maskeraden soll beibehalten werden, 4. alle öffentlichen Aufzüge mit Musik sollen mit 5 Mk. und wenn die Veranstaltung sich bis über 10 Uhr Abends ausdehnt, mit 10 Mk. besteuert werden. Befreit von der Steuer bleiben nur die aus kirchlicher Veranlassung stattfindenden Aufzüge und die Aufzüge der freiwilligen Feuerwehr.