Band 38: Eintrag vom  11. Januar 1794 (Nr. 336)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bedingnüsten für die 4 nachts wächtern

Wurden die aufgestelte Verhaltungs bedingnüssen für die 4 Nachtswächtern verlesen, und decredirt, daß dieselbe darüber einen Eid am künftigen Montag ablegen sollen sothanen Bedingnüsten getreulich zu halten.

Die Bedingnüsten sind folgende.

1. Die Nachtswächtern sollen verpflichtet seyn vom Oktober bis den May abends um 10 1/2 Uhr auf der Bürgerwacht am Rathaus, nicht aber besoffen, zu erscheinen.

2. sie versprechen Bürgermeister, Scheffen (Schöffen) und Rath gehorsam, und der gesamter bürgerschaft getreu zu seyn.

3. alle 4 sollen sie alle Stunden von 11 Uhr bis des Morgens 4 Uhr zum letzten mal ihren folgenden Tour durch die Stadt machen, im Sommer aber von 11 bis 3 Uhr, und an jeder Gaß bis 12 Uhr 3 mal, nach 12 Uhr aber die Stunden ins Horn blasen, so dan hierauf die Stunden laut und klar ansagen.

Die Tour hat jeder folgender maßen zu machen, nämlich

Christoffer Tyro Vom Rathaus durch die Gimmgaß langs die regulier Herren, die Backesgaß heraus, hernach durch die Callen oder Mohrengaß über die Zollstraß,Michelstraß durch die Neustraß zum Rathauß.

[Nächste Seite] Peter Linden

Vom Rathhaus bis zum Oberthor langs die WindMühle durch die Kaserne, durch die Kallengaß wieder über die Hauptstraße zum Rathhaus.

Johan Classen

Vom Rathhaus langs die Franziskaner über die Rheinstraß, über den Viehemarkt, durch die Spolengasse, durch den Glockhammer, langs das Stift durch die Krämmerstraß zurück

Matthias Warden

Vom Rathhaus durch die Neugaß über den Hampforten Platz durch die Brandgaß nach der Niederpfort, vom Niederthor ganz grad zum Rathhauß.

4tens Dieselbe haben bei ihrem Umgang auf alle Häuser von beiden Seiten der Straß, so viel als möglich ist, fleißig acht zugeben und wenn sie

5. des Nachts um eine ungewöhnliche Stunde eine Hausthür offen finden, so sollen sie schuldig seyn, in das Haus hineinzugehen, ob alda Dieberei geschehe, indessen aber hätten sie denen Einwöhneren des Hauses an die offen gestandene Thür errinnerung zu thunn .

[Nächste Seite]

49 6 würde sich zutragen, daß an einem Haus oder Gebäude Feur auskäme, und es gefährlich zu seyn scheinet, so sollen sie gleich Alarm blasen, und dieses der Wacht melden, damit der Tambur ebenfals Alarm schlagen könne.

7. Sie sollen wohl zusehen, ob auch wohl ein Complot verschiedenen Menschen irgentwo auf der Straßen wäre, bei diesem Fall hat der Nachtswächter, wenn er sich nicht getrauet, selbige um ihr daseyn abzufragen, solches der Wacht gleich zu erkennen zu geben.

8. Wenn Schlägerei oder Dieberei sich äußeren würde, so hat der Nachtswächter selbige entweder zu stöhren, oder wenn er darzu nicht bestand zu seyn vermeinet, der Wacht solches anzugeben.

9 Dieselbe sollen bei ihrem Umgang sich auf der Straßen friedsamm betragen, und keinen molestiren.

10. nebst dem gewöhnlichen Jahrgehalt von 30 Rth. soll jedem alle 4 Jahr, wenn selbige verfloßen, ein Überrockung und ein Paar Stiefelen gegeben werden.

11 Derjenige, der bei obige Bedingnüssen auch nur in einem eintzigen Punckt nicht haltet, demselben sollen für den ersten Übertrettungs fall 40 Stüber an seinem Gehalt zum Besten der Wacht, für den 2ten Übertrettungsfall 1 Rth. 20 Stüber abgezogen, für den 3ten Übertrettungs fall aber mit der Cassation belegt werden.