Verordnung de[s]r Regierung zu Bonn und respec Commissorium sprechend auf H. Vogten Oeppen
Vor dem versammelten Stadtrath und Vorstehern, legte der Vogt von Elsen Bürger Reiner Oeppen ein von der Landesregierung zu Bonn erlassenes [eingefügt: Verordnung und [schwer leserlich… respec.] auf ihr sprechendes Commissorium auf folgendem Inhalts: darin
Die Regierung des kolnischen Landes hat sich über diejenige Klagen, welche bei der hiesigen intermediaire Kommission gegen den Stadtmagistrat zu Neuß in Betreff ungleicher Verteilung der Kontributionen, Einquartierungen, u.s.w. angebracht und von derselben mit der Weisung an
[Nächste Seite]an die Regierung verwiesen worden waren, um das Betragen und die Verfahrungsart des Stadtmagistrats zu Neuß zu untersuchen, und ihn zu Erfüllung der ihm aufliegenden Pflichten anzuhalten, so wie über dasjenige was der zur Untersuchung jener Klagen ernannte Kommissar Voigt Oeppen zu Elsen desfalls einberichtet hat, den ausführlichen Vortrag erstatten lassen .
[Randnotiz mit Bleistift]: Vogt Oeppe v Elsen ???? ?
Und wie sich hieraus ergiebt: 1.) daß so viel die Einquartierung betrifft, dieselbe wirklich vom Stadtmagistrat ungleich verlegt und dabei nach der Angabe der Vorsteher der Burgerschaft die Rathsglieder selbst mit ihren Anverwandten zum Nachteil der übrigen Burgerschaft verschont werden .
2.) daß die Vorsteher der Burgerschaft nicht nur A. wegen der ungleichen Verteilung der Einquartierung unter dem 28. Juli; 4ten August und 22. Septr, sondern auch
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B., wegen der vom Stadtmagistrat zu Neuß verordnungswidrig vorgenommenen Verpachtung der dasigen Oehlmühle - C, wegen verweigerter Ablegung der Rentkammer Rechnung [?.] beim Stadtmagistrate selbst schon Klage geführet haben,
3, daß der Stadtrath indessen jene Klagen unter dem 28. Juli aus nichts heißenden Gründen abgewiesen und sogar 4. unter dem 4. August den Vorstehern der Burgerschaft untersagt hat, dieselbe ferner zusammen zuberufen unter der Warnung daß sonst gegen sie als Ruhestöhrer verfahren werden solle .
5.) daß die Vorsteher der Burgerschaft diesem nach am
7ten 8ber bei dem Kommissions Protokoll wiederholt darauf angetragen haben, ihre Klagen mit der mindesten Kösten abzuthun ;
So verordnet die Regierung des Köllnischen Landes Primio daß so viel die Einquartierungen betrifft, A., ohne Verzug in Neuß für künftige Einquartierungen
[Nächste Seite]ein Billet-Fuß eingeführt, und hierbei das ganze Grundvermögen eines jeden Einsaßen, sowie das Gewerb zum Grund gelegt werden soll; es versteht sich hierbei jedoch von selbst, daß blos diejenige Ländereien, welche die Einsaßen von Neuß selbst im Bau haben, in Anschlag genommen werden dürfen, B., der VoigtOeppen erhält den fernere Auftrag, jenen Einquartierungsbillet-Fuß mit Zuziehung des Stadtmagistrats zu Neuß und der Vorsteher der dasigen Burgerschaft unverzüglich zu verfertigen C., für die Einquartierungen soll ein eigenes Bureau errichtet werden und dabei ein Mitglied des Stadtrathes und ebenfalls einer von den Vorsteheren der Burgerschaft angestellt werden, diese haben die Einquartierungen zu verlegen, und darüber ein genaues Protokoll zu führen. Secundo wird die vom Stadtmagistrat zu Neuß der bestehenden Verordnung zuwider geschehene Verpachtung
[Nächste Seite]206 der dasigen Oehlmühle hiemit kassirt und soll unverzüglich jene Mühle nach vorhergegangener Verkündigung öffentlich dem Meistbietenden Verpacht werden . Der Stadtmagistrat zu Neuß hat in Zeit von 14 Tägen das über die geschehene neue Verpachtung der dasigen Öhlmühle abgehaltene Protokoll an die hiesige Regierungs Kanzlei unfehlbar einzuschicken. Tertio wird dem Stadtmagistrat zu Neuß befohlen die Rentkammer Rechnung nach dem Antrag der Vorsteher der Burgerschaft abzulegen, Diese Rechnungs ablage soll unverzüglich geschehen und unter der Direction des Verwalters des Neußer Amtes bezirks vor dem Vogten Oeppen als Kommissar vorgenommen werden, welcher darzu die Vorsteher der Burgerschaft zu zuziehen und uns über den Erfolg zu seiner Zeit zu berichten hat . Quatro Wird verordnet, daß dem Vogten Oeppen die vorherige Kommissions Kösten einsweilen aus dem stadtischen Ærarium bezalt werden sollen. Zu diesem Ende hat er sein Kösten Verzeichniß zur allenfallsigen Moderation an die hiesige Stelle einzuschicken Bonn den 27. Octob. 1797
[Nächste Seite]Der VoigtOeppen ladete dem zufolge den Stadtrath und Burgerschaft Vorstand auf Montag den 13. dieses Morgens um 10 Uhr vor sich an hiesiges Rathhauß, um der Verfertigung des Billetfußes beizuwohnen, und befahl annebens dem Stadtrath die ruckständige Rentkammer Rechnungen spätend binnen einer Decade ins reine zu bringen und sich zur gewohnlichen Rechnung ablage bereit zu halten, damit des Endes die erste Sitzung näher vorbestimmt werden könne .
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