Band 38: Eintrag vom  26. April 1797 (Nr. 1116)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Verordnung in Betreff der Hebamme und verteilte Contributionen

Die eingelangte Verordnung der bonnischen Regierung, inhalts welcher die Gemeinden im Lande die anzustellenden und wirklichengestellte, nicht aber hinlänglich unterrichtete Hebammen, welche aber nicht unter 20 und nicht über 40 Jahr alt seyn müssen, nach Bonn zum unterrichten schicken sollen, soll so wie jene in Betreff der ausgeschriebenen Contributionen, worin das kolnische Land mit Ausschluß der Stadt Koln für seinen Teil 555, 557 Livres zu entrichten hat, zur Publication befordert werden .