Band 47: Eintrag vom  1. August 1844 (Nr. 123)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wiederver- pachtung der städtischen Mahlmühle am Ober- thore

Um allen nur möglichen Differenzien mit dem

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gegenwärtigen Pächter der städtischen Mahlmühle am Oberthore, wegen der von demselben in jener Mühle während der Pachtzeit angebrachten Einrich- tung zur Verfertigung des sogenannten oberländi- schen Schwung- und Vorschußmehles, und der dazu gehörigen Utensilien und Mobilar-Gegenstände, vollständig auszuweichen, beschloß der Stadtrath nach Einsicht der frühere Verhandlungen, und nach sorg- fältiger Berathung, die gedachte Mühle bei der am 5. dieses Monats bevorstehenden Verpachtung in folgen- der Weise auszustellen:

"Die städtische Mahlmühle am Oberthore wird in dem- jenigen Zustande verpachtet, in welchem sie beim Antritt der Pacht am 8. December 1845 sich befindet, und zwar als gewöhnliche Fruchtmahl-Mühle. Dem Pächter steht es jedoch frei, in derselben eine Einrichtung zur Ver- fertigung des sogenannten oberländischen Schwung- und Vorschußmehles anzubringen, wie deren auch eine gegenwärtig in dieser Mühle besteht. Für den Fall, daß der neue Pächter sich wegen der zu dieser Einrichtung gehörigen Utensilien und Mobilar-Ge- genstände mit dem jetzigen Pächter einigen möchte, so daß sammtliche zu dieser Einrichtung gehörigen, und jetzt vorhandenen Utensilien und Mobilar-Ge- genstände in der Mühle verbleiben, so verpflichtet sich die Stadt dem neuen Pächter dafür einen Entschädi- gung von zweihundert Thalern Preussisch Courant aus der städtischen Casse auszuzalen, ohne daß die Stadt jedoch für den etwaigen Mehr-Betrag aufzukommen hat, welchen der neue Pächter dem jetzigen über die bestimmte Aversional-Summe von zweihundert Thalern etwa zalen möchte.

Sollte der neue Pächter sich jedoch entschließen, eine ganz neue Einrichtung zur Verfertigung des oberländischen Schwung- und Vorschuß-Mehles zu machen, welche der gegenwärtig bestehenden an guter Beschaffenheit und am Werthe zum mindestens gleich sein muß: so verpflichtet sich die Stadt, dem neuen Pächter dafür eine Entschädigung von vierhundert Thalern aus der städtischen Casse auszuzalen. Der neue Pächter ist gehalten, der Stadtbehörde über diese Einrichtung einen Plan und vollständigen speziellen

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Anschlag einzureichen, deren Genehmigung der städtischen Behörde überhaupt und in allen Theilen vor- behalten bleibt. Die Zahlung dieser Aversionalsumme von vierhundert Thalern erfolgt, nachdem durch einen technischen Beamten bescheinigt ist, daß die Einrichtung und Anschaffun- -gen genau und in gehörigen Güte nach dem Plane und Anschlage ins Werk gestellt worden, ohne daß der Pächter auch hier über das Aversum hinaus von der Stadt irgend etwas fordern kann, wenn die Einrichtung mit den dazu gehörigen Werken, Utensilien pp mehr gekostet haben möchten.

In beiden Fällen, sowohl in denjenigen, wo der neue Pächter sich mit dem jetzigen einigen möchte, als auch in demjenigen, wo der neue Pächter zur Anlage einer ganz neuen Einrichtung übergeht, bleibt die Einrichtung mit sämmtlichen zum Betrieb derselben gehörigen Werken, Geräthschafften, Beutelkasten, und allen Gegenständen, wie solche immer Namen haben mögen, auch wenn die- selben im spätere Laufe der Pachtzeit noch vermehrt oder verbessert worden sein sollten, und nach gewöhn- lichem Begriffe als Mobilar-Gegenstände zu betrachten wären, ausschließliches Eigenthum der Stadt.

Actum ut supra