7 St.V.V. beschließt auf Antrag des SparkassenCuratoriums für den Fall, daß das neue Sparkassen-Statut bis zum 1 n. April curant die Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten nicht erlangen sollte, den § 10 des seitherigen Statuts abzuändern wie folgt: Vom 1 n. April 1886 an werden die Einlagen mit drei Prozent verzinst und zwar nach Maßgabe des § 11.