3.) beschließt den Entwurf des Sparkassen-Statuts vom 10. August dieses Jahres in nachstehender Weise abzuändern: 1.) In §. 2 sind die Worte: "ist Eigenthum der Stadt und" zu streichen. 2.) In §. 3 sind die Worte "durch einen anderen vereideten Beamten oder durch ein Mitglied" zu ersetzen durch die Worte "durch andere vereidete Beamte oder durch Mitglieder"
[Nächste Seite]3.) In §.9 ist dem Absatz 1 folgende Fassung zu geben: "Die Sparkasse nimmt von allen Einwohnern des Kreises Neuhs und den in demselben befindlichen Instituten Einlagen bis zur Höhe von 6000 Mark an; der Entscheidung der Verwaltung bleibt es jedoch überlassen, auch von anderen, nicht im Kreisbezirke wohnenden Personen Einlagen anzunehmen. Das Gesammtguthaben eines Sparers bei der Sparkassen darf den vorerwähnten Betrag von 6000 Mark nicht übersteigen; ausgenommen hiervon sind die Guthaben von milden Stiftungen, Anstalten, Kranken- und Sterbekassen, sowie Mündel- und Kirchengelder, welche die Höhe von 15000 Mark erreichen dürfen. 4.) §. 19 c ist in der Fassung des bisherigen Statuts zu belassen. 5.) dem §. 19 b ist hinzuzufügen: " und der preußischen Verhandlung."