Band 75: Eintrag vom  5. Mai 1925 (Nr. 84)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
11. Änderung der Sparkassensatzung.

Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Änderun- gen der Sparkassensatzung: § 14 Ziffer 2: wird gestrichen. § 14 " 6: der Betrag von 10 M wird ersetzt durch 1,- R. M. § 15 " 1 und 2: erhalten folgende Fassung: Ziffer 1: Soweit der Stand der Kasse es erlaubt, werden die zurückgeforderten Einlagen sofort ausgezahlt. Verpflichtet hier- zu ist die Sparkasse aber nur bei Rückforderung eines Gut- habens bis zu 300,- R. M. Der Einleger ist zu weiteren Ab- hebungen nur nach Ablauf von einer Woche berechtigt. Ziffer 2: Die Kündigungsfristen betragen, falls nicht an- deres ausdrücklich vereinbart ist, bei Beträgen bis 500,. R. M zwei Wochen, über 500 R. M bis 1000,- R. M einen Monat, über 1000,- R. M drei Monate.

§ 22 b.: Die Zahl 25 wird ersetzt durch 50. f.: Ankauf, Verkauf, Girierung (Indossierung) und Be- leihung von Wechseln unter den in § 21 N° 2 und 3 [?] des Bank- gesetzes vom 30. August 1924 (R. G. Bl. S. 235) vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 27 e erhält folgende Fassung: "von Wechseln unter den in § 21 N° 2 und 3 e des Bankge- setzes vom 30. August 1924 (R. G. Bl. S. 235) erwähnten Vor- aussetzungen."

§ 28 Ziffer 2: der Betrag von 10 000,- M wird ersetzt durch 1000 R. M.

§ 30 Ziffer 1: der Betrag von 1000,- M wird ersetzt durch 500 R. M.

Zusatz zu § 36 als Ziffer 5: " Die bei der Rechnungslegung sich ergebenden Überschüsse müssen, soweit sie nicht der Sicherheitsrücklage zufließen, an den Gewährverband zur Verwendung für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören, abge- führt werden."

§ 39 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: " Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen muß mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu öffentlichen, dem gemeinen Nutzen dienenden oder wohltätigen Zwecken des Gewährverbandes verteilt werden, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören."

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