1.) Zu §. 19 a: "Von diesen Werthpapieren sind die courshabenden in die Jahresrechnung und in die Berechnung der Höhe des Reservefonds zum Tagescourse am Schlusse des Rechnungsjahres, sofern dieser aber den Ankaufpreis übersteigt, nur zu letzterem einzustellen." 2.) Zu §. 19 als letzter Absatz: " Die Gewährung
[Nächste Seite]von Darlehen an Mitglieder der Sparkassen-Verwaltung ist zwar zulässig. Das Darlehn suchende Mitglied hat sich jedoch der Theilnahme an der bezüglichen Beschlußfassung der Sparkassenverwaltung zu enthalten; auch bedürfen derartige Darlehnsbewilligungen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt bei der Uebernahme von Bürgschaften."