1.) Zu §. 19 a: "Von diesen Werthpapieren sind die courshabenden in die Jahresrechnung und in die Berechnung der Höhe des Reservefonds zum Tagescourse am Schlusse des Rechnungsjahres, sofern dieser aber den Ankaufpreis über- steigt, nur zu letzterem einzustellen." 2.) Zu §. 19 als letzter Absatz: " Die Gewährung
[Nächste Seite]von Darlehen an Mitglieder der Sparkassen-Ver- waltung ist zwar zulässig. Das Darlehn suchende Mit- glied hat sich jedoch der Theilnahme an der bezüglichen Beschlußfassung der Sparkassenverwaltung zu enthal- ten; auch bedürfen derartige Darlehnsbewilligungen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt bei der Uebernahme von Bürgschaften."