Auf die Ansprüche der MühlenbesitzerLeonard Geyr und Adolf Linden wegen Stillstandes ihrer Mühlen bei der Ausbesserung und Verlängerung des Gewölbes über dem Ausflusse des Erftmühlengrabens soll den Genannten angeboten werden, die Streitigkeit unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, welches durch 2 Sachverständige, von denen jede Seite einen zu ernennen habe, gebildet werden soll. Die beiden Schiedsrichter sollen erforderlichen Falles einen Obmann zur endgültigen Fällung des Schiedsspruches wählen. Städtischerseits wird der Mühlenbesitzer
[Nächste Seite]P. W. Kallen zum Schiedsrichter ernannt.
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Typ | Gewässer |
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