6. Communalsteuer der Beamten
der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft
Der Vorsitzende verlas einen Antrag der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, worin dieselbe bat, die
Communalsteuer ebenso wie
für die Staatsbeamten von der Hälfte der
Diensteinkommen
zu berechnen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.