Nachdem beim
Bürgermeister-Amte ein Gesuch um
Conzessionirung als
Lohndiener eingegangen, wurde
Gemeinderath in Bezugnahme auf den § 68 der
Verordnung vom 9. Februar 1849 darüber befragt, ob die
Ertheilung einer solchen Erlaubniß nöthig und nützlich
sei. Da bis jetzt ein Lohndiener hier noch nicht angestellt ist, so war Gemeinderath der Ansicht, daß das
[Nächste Seite] Bedürfnis und die Nützlichkeit zu einer derartigen Anstellung
vorhanden sei.
a. u. s.