Band 60: Eintrag vom  16. März 1897 (Nr. 2125)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 3. Im Falle des §. 1 kann auf Antrag des Minderjährigen oder des Arbeitgebers durch das Bürgermeisteramt die Auszahlung

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des vollen oder theilweisen Lohnes an den Minderjährigen selbst gestattet werden.