Da die Stadtrentkammer wegen ruckständiger Gehalter und verschiedener Rechnungen etliche
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[Fortsetzung Eintrag]Tausend Rth. schuldig, selbige aber durch den Krieg ganz entkräftetet und außer Stande ist, die Schulden zu zahlen, indessen an verschiedenen wohl bemittelten Bürgern ein Merkliches zu fodern hat, von diesen aber in der Güte keine Zahlung erhalten kann; so wurde beschlossen selbige durch gerichtliche Zwangmittelen zur Zahlung anzuhalten.