Band 30: Eintrag vom  6. Juni 1741 (Nr. 1088)

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Transkription

 

erbgenahmeBrauns

auff abgestattete relation herrCuper qua thurmwärtheren, daß der status debiti ex crediti seine richtigkeit haben solle, alß können gemelldter erbgenahme in gefolg deren rathschlußen vom 8 februari 1730 und 30 januari 1731 daruber eine generalquitung gegeben werden.