Band 60: Eintrag vom  18. Mai 1897 (Nr. 2157)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
5.) Abkommen mit L. Geyer betr. Ueberwölbung des Erftmühlengrabens.

In der Voraussetzung, daß der MühlenbesitzerLeonard Geyr hier die Ueberwölbung des hinter seiner Mühle gelegenen Grundstückes im Anschlusse an die von der Stadt jetzt erfolgende Ueberwölbung des Erftmühlengrabens zwischen dem Rheinund Niederthor ausführen läßt, genehmigt die Stadt-Verordneten-Versammlung ein Abkommen mit Herrn Geyr, wonach dieser sein vor der Fluchtlinie der Hafenstraße gelegenes Grundstück an die Stadt

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abtritt und dagegen von der Stadt aus dem östlich in der Verlängerung seines Grundstückes gelegenen städtischen Terrain ein Stück erhält, welches dreimal so groß ist, als das von ihm abzutretende. Sofern indeß vor der nördlichen Eigenthumsgrenze von Geyr ein zwischen dieser und der Fluchtlinie gelegener Streifen sich vorfinden und daher an Geyr abzutreten sein sollte, ist dieser Streifen zunächst auf das oben bezeichnete von Geyr an die Stadt abzutretende Stück nach Verhältniß der einfachen Flächengröße anzurechnen.