Band 60: Eintrag vom   (Nr. 1633)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

7. Beim Anbau an die Erftstraße beziehungsweise der Verbindungsstraße zwischen Erftstraße und Hammthorwall ist das Trottoir in der üblichen Weise herzustellen. Einstweilen und zwar sogleich nach Fertigstellung des Canals hat Erwerber längs seinem Besitzthum in der

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Erftstraße die Trottoirgangfläche in planmäßiger Breite zu bekiesen sowie Kant- und Rinnsteine anzulegen. Die Kosten des von der Stadt in der Niederstraße längs dem neuen Besitzthum des Erwerbers angelegten Trottoirs sind zu erstatten.