6.) genehmigt den Abschluß eines Nachtragsvertrages mit der Königlichen Eisenbahn-Verwaltung nach Maßgabe des durch Schreiben des Betriebsamts Crefeldvom 29. November 1892 übersandten VertragsEntwurfes mit der Modifikation, daß an Stelle des §. 1 dieses Entwurfs der in dem Vertrags-Entwurf vom 29. October 1891 enthaltene §. 1 tritt; beschließt, daß die die Hafenbahn benutzenden Firmen zur Uebernahme der Rückhaftung für die von der Stadt der Bahn gegenüber übernommene Haftung bezw. zum Verzicht auf das fallsige Ersatz-Ansprüche unter Androhung der Einstellung des Hafenbahnbetriebes herangezogen werden und ersucht den Vorsitzenden, das Erforderliche zu veranlassen;