5.) beschließt den Vertrag vom 19. / 24.August bezw. 26. September 1881 zwischen der Königlichen Eisenbahn-Verwaltung und dem Herrn IngenieurScheven bezw. der Stadt Neuss über die Abgabe von Wasser aus der städtischen Leitung zu Eisenbahnzwecken zu kündigen, behält sich jedoch vor, die Bedingungen, unter welchen nach Ablauf der Kündigungsfrist Wasser zu Eisenbahnzwecken abgegeben werden kann, baldigst festzustellen;