Band 60: Eintrag vom  11. April 1890 (Nr. 657)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Der Antrag des FabrikantenFriederichs auf Anlage eines Schleifkanals unter den Geleisen der Hafenbahn wird unter nachstehenden Bedingungen genehmigt:

1.) Die Genehmigung erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtvertrages für den Lagerplatz; nach Beendigung desselben fällt die Anlage ohne Vergütung in das Eigenthum der Stadt. 2.) Die durch die Anlage erforderlichen Befestigungen des Ufers, worüber die Hafencommission das Nähere anzuordnen allein berechtigt ist, werden von der städtischen Verwaltung auf Kosten und für Rechnung des Antragstellers ausgeführt. 3.) Durch die Schleifung der Stämme darf die Schifffahrt nicht behindert werden; der Hafencommission bleiben die besonderen, zu diesem Zwecke nöthigen Anordnungen vorbehalten.