9. Sie beschließt, das Anerbieten des Königl. Eisenbahn-Fiscus auf Abtretung von Wegen a) bezüglich der Nummern des Verzeichnisses der Strecke Aachen - Düsseldorf 1, 2, 3, 4, 7, 8 und der Nummern 2 bis 4 der Strecke Neuss - OberCassel abzulehnen, weil ein Interesse der Stadt an der Uebernahme & Unterhaltung dieser Wege nicht vorliegt; b) bezüglich der Nummern 5 & 6 der Strecke Aachen - Düsseldorf unter der Bedingung anzunehmen, daß der Eisenbahn-Fiscus der Stadt in westlicher Verlängerung des hier in Rede stehenden Weges über den Steinhauser Weg hinaus von dem Bahn-Terrain einen Streifen bis zum Nebengraben des städtischen Nord-Canal- Terrains in gleicher Breite behufs Wege-Anlage unentgeltlich abtritt; c) bezüglich der Nummer 1 der Strecke Neuss-Heerdt-Obercassel unter der Bedingung anzunehmen, daß die Eisenbahn-Verwaltung vorher diesen Weg (die Bahnhofstraße) auf ihre Kosten pflastern & entwässern läßt.