2. Abgesehen von dem Falle in Artikel 1 ist die Stadt, auch ohne daß es des Einverständnisses der Firma O. & L. Sels bedarf, zu jeder Zeit berechtigt, das Anschlußgeleise, soweit es auf städtischem Terrain liegt, von der Firma Sels nach einer sechs Monate vorher erfolgten Mittheilung gegen Erstattung des Selbstkostenpreises, abzüglich der Abschreibung für die Abnutzung, zu übernehmen. Die Festsetzung des Preises der Geleise-Anlage oder der Oberbau-Materialien soll im Falle der Uebernahme durch einen Beamten der Königlichen Eisenbahn-Verwaltung erfolgen.