2.) In Ergänzung des Beschlusses vom 8. Februar ds. Js. wird beschlossen, dem an der zweiclassigen katholischen Volksschule im hiesigen Waisenhause anzustellenden Hauptlehrer 1.) an Gehalt während der drei ersten Dienstjahre 1500 Mark vom 4. bis einschl. 6. " 1600 " vom 7. " " 9. " 1700 " vom 10. Dienstjahre an .................... 1800 " 2.) freie Dienstwohnung, oder, wenn dies nicht geschehen kann, statt derselben eine Miethentschädigung von 360 Mark zu bewilligen. Im Uebrigen sollen die Bestimmungen des Gehaltsregulativs für die Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen Elementarschulen der Bürgermeisterei Neuhs vom 16. Juli 1888 auf den anzustellenden Hauptlehrer Anwendung finden.