§.5. Außer den vorstehenden Gehältern werden den Lehrern und Lehrerinnen Dienstwohnungen gewährt, oder, wenn dies nicht geschehen kann, statt derselben Miethsentschädigungen, und zwar: verheiratheten Hauptlehrern ................. 360 Mark unverheiratheten " ................. 210 " verheiratheten Classenlehrern ............. 270 " unverheiratheten " ............. 150 " Hauptlehrerinnen ............. 180 " Classenlehrerinnen ............. 150 "