3.) Zur Aufbringung des Deficits wird beschlossen, pro 1892/93 a.) von der Gewerbesteuer 10 % b.) von der Grund- und Gebäudesteuer 40 % c.) als Communalsteuer von der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Einkommensteuer von einer Jahressteuer von 4 Mark(: Einkommen von 660-900 Mark:) 75 % von einer Jahressteuer von 6 Mark (: Einkommen von über 900-1050 Mark:) = 100 % von einer Jahressteuer von 9, 12 und 16 Mark (: Einkommen von über 1050-1800 Mark:) = 125 %
[Nächste Seite]von einer Jahressteuer von 21 und mehr (: Einkommen über 1500 Mark:) 155 % zu erheben.