Band 60: Eintrag vom  11. Januar 1898 (Nr. 2296)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Miethsentschädigung beträgt a.) für Rektoren bezw. denselben gleichstehende Hauptlehrer 550 Mark, b.) für verheirathete Lehrer, welche über 4 Jahre im öffentlichen Schuldienste stehen 450 Mark, c.) für verheirathete Lehrer, welche noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienste stehen 300 Mark, d.) für unverheirathete Lehrer (allgemein) 200 Mark, jedoch erhalten diejenigen unverheiratheten Lehrer, welche über 4 Jahre im öffentlichen Schuldienste stehen und einen eigenen Hausstand führen, 450 Mark, e.) für Hauptlehrerinnen 350 Mark, f.) für endgültig angestellte Lehrerinnen 250 Mark, g.) für einstweilig angestellte Lehrerinnen 200 Mark.

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Der Besoldungsordnung ist zuzufügen, daß die Verheirathung einer Lehrerin die Aufhebung ihrer Anstellung zur Folge hat.