Band 60: Eintrag vom  11. Januar 1898 (Nr. 2295)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8.) Einkommensordnung der Lehrpersonen.

Die Besoldung der Lehrpersonen wird nach dem Gesetze vom 3. Maerz 1897vom 1. April 1897 ab festgestellt wie folgt: Das Jahresgehalt der einstweilig angestellten, sowie der noch nicht 4 Jahre im anrechnungsfähigen öffentlichen Schuldienste befindlichen Lehrer beträgt 1080 Mark. Das Jahresgehalt der einstweilig angestellten Lehrerinnen beträgt 920 Mark.

Nach vierjährigem anrechnungsfähigen Schuldienste und endgültiger Anstellung erhalten: a.) Rektoren bezw. denselben gleichstehende

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Hauptlehrer ein Grundgehalt von jährlich 1700 Mark, b.) Hauptlehrer an einer Schule mit 3 oder mehr Lehrkräften ein Grundgehalt von jährlich 1550 Mark, c.) alleinstehende Lehrer und erste Lehrer an einer Schule mit 2 Lehrkräften ein Grundgehalt von jährlich 1400 Mark, d.) Klassenlehrer ein Grundgehalt von jährlich 1350 Mark. Jede endgültig angestellte Hauptlehrerin erhält ein Grundgehalt von jährlich 1400 Mark, jede endgültig angestellte Klassenlehrerin erhält ein Grundgehalt von 1150 Mark. Die Alterszulagen betragen für Lehrer je 180 Mark, für Lehrerinnen je 100 Mark jährlich.