St.V.V. beschließt, dem LehrerLevi die an der hiesigen israelitischen Gemeindeschule und den LehrerinnenElise Otten, Brahe und Meyer die an der hiesigen höheren Mädchenschule verbrachte Dienstzeit bei Bemessung des Gehaltes anzurechnen, indeß sollen die 3 ersten Jahre als Zeit der provisorischen Anstellung außer Betracht bleiben. Der Antrag des Lehrers Biggemann, die staatliche Alterszulage ihm auf das Gehalt nicht anzurechnen, wird abgelehnt.
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