3. nimmt Kenntniß von der Verfügung der Königlichen Regierung Abtheilung für Kirchenverwaltung und Schulwesenvom 11. dieses Monats II A I 801 und beschließt, die Einkommensordnung für die an den Volksschulen in der Stadtgemeinde Neuss angestellten Lehrer und Lehrerinnenvom 10. Juli 1894, vom 1. April 1894 ab mit der Maßgabe einstweilen in Anwendung zu setzen, daß die etwa im Preußischen öffentlichen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definitiven Anstellung verbrachte Zeit bis zur Maximalgrenze von 10 Jahren in Anrechnung gebracht wird, behält sich jedoch vor, falls die Stadt genöthigt werden sollte, die auswärtige Dienstzeit voll und bedingungslos zur Anrechnung zu bringen, die beschlossene Gehaltsscala einer Revision zu unterziehen, weil alsdann in den Voraussetzungen, auf welchen die neue Regelung der Gehälter beruhte, eine Aenderung eingetreten ist;