Band 60: Eintrag vom  19. Februar 1894 (Nr. 1371)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 10. Die vorstehenden Vorschriften erlangen Geltung auch für die bei Erlaß derselben bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen. Insoweit und solange das Einkommen dieser jedoch nach den bisher geltenden Festsetzungen sich höher berechnet, behält es dabei sein Bewenden.