§. 4. Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten außerdem eine pensionsfähige Funktions- zulage, erstere von jährlich 300 Mark, letztere von jährlich 200 Mark. Muß der Inhaber der Hauptlehrerstelle jedoch bestimmungsgemäß die Rektorprüfung abgelegt haben, so be- trägt die Funktionszulage 400 Mark jährlich. Für Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, welche an Schulen mit weniger als 5 Klassen fungiren, soll die Bestimmung der Funkti- onszulage besonderem Beschlusse der Stadt- verordneten-Versammlung vorbehalten bleiben.