§. 4. Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten außerdem eine pensionsfähige Funktionszulage, erstere von jährlich 300 Mark, letztere von jährlich 200 Mark. Muß der Inhaber der Hauptlehrerstelle jedoch bestimmungsgemäß die Rektorprüfung abgelegt haben, so beträgt die Funktionszulage 400 Mark jährlich. Für Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, welche an Schulen mit weniger als 5 Klassen fungiren, soll die Bestimmung der Funktionszulage besonderem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung vorbehalten bleiben.