Band 49: Eintrag vom  24. März 1851 (Nr. 166)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bei dem Umstande, daß die frühere Gemeinde-Vertretung den Schleusenbau nicht sanktionirt habe, Gemeinderath ebenfalls die Gemeinden nicht für verpflichtet erachten könne, die Kosten der BefestigungsArbeiten der Brücke zu übernehmen, beschließt derselbe, die Sache den Commissionen für Bauwesen und städtische Eigenthum zur Prüfung mit Rücksicht auf die frühern Verhandlungen und demnächstigen Berichterstattung zu überweisen.

a. u. s.