Band 60: Eintrag vom  29. November 1887 (Nr. 269)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Der Antritt erfolgt in dem Zustande, in welchem sich die Gebäulichkeiten zur Zeit befinden, dem Generalvicariat ist es gestattet, auf seine Kosten

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mit Genehmigung der städtischen Baucommission bauliche Umänderungen darin vorzunehmen. Bei Beändigung der Miethzeit ist die Stadt nicht verpflichtet, für den Mehrwerth, den die Gebäulichkeiten durch die etwa vorgenommenen Veränderungen erhalten sollten, irgend welche Vergütung zu zahlen.