Band 60: Eintrag vom  29. November 1887 (Nr. 269)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Der Antritt erfolgt in dem Zustande, in wel- chem sich die Gebäulichkeiten zur Zeit befinden, dem Generalvicariat ist es gestattet, auf seine Kosten

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mit Genehmigung der städtischen Baucommission bauliche Umänderungen darin vorzunehmen. Bei Beändigung der Miethzeit ist die Stadt nicht ver- pflichtet, für den Mehrwerth, den die Gebäulichkeiten durch die etwa vorgenommenen Veränderungen erhalten sollten, irgend welche Vergütung zu zahlen.