1. Festsetzung der Fluchtlinie für die Südseite
der sogenannten Richensgasse.
Die Angelegenheit wird an die Bau-Commission zurückverwiesen zur näheren Prüfung der Frage, ob die
Straße nicht zweckmäßiger 7, statt - wie vorgeschlagen 8 m breit werde, unter gleichzeitiger Projectirung
einer Erbreiterung der Jostensgasse.