2.) Der Antritt des Miethsobjectes erfolgt in dem Zustande, in welchem sich dasselbe zur Zeit befindet. Dem Erzbischöflichen Stuhle ist es gestattet, mit Genehmigung der städtischen BauCommission bauliche Veränderungen vorzunehmen, jedoch auf seine alleinigen Kosten. Bei Beendigung des Miethvertrages ist die Stadt nicht verpflichtet, für den durch die vorgenommenen Veränderungen entstandenen Mehrwerth irgendwelche Vergütung zu zahlen.