Band 60: Eintrag vom  29. November 1887 (Nr. 270)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

3.) Während der Miethezeit fällt die Unterhal- tung der Gebäulichkeiten ausschließlich dem General- Vicariat zur Last; die dieselben treffenden Steuern trägt die Stadt.