II.) Die Besoldung des zeitigen Lehrers Levi wird auf den Communaletat übernommen, und zwar mit einem Jahresgehalt von 1800 (achtzehnhundert) Mark und einer Miethsentschädigung von 320 (dreihundertzwanzig) Mark. Das Gehalts-Regulativ vom 16. Juli 1888 findet auf ihn keine Anwendung (Für den Fall der Pensionirung wird ihm die Dienstzeit in seiner jetzigen Stellung (seit ersten Mai 1800 drei und siebenzig) voll angerechnet.)