4a.) beschließt, den Beschluß am 12. August cr. betreffend die Uebernahme der israelitischen Schule auf den städtischen Haushalt dahin abzuändern, daß 1.) Der Absatz I folgende Fassung erhält: "Die Bildung des Schülerstandes erfolgt in gleicher Weise, wie für die andern öffentlichen Schulen." 2.) In Absatz II der Satz: "Für den Fall der Pensionirung wird ihm die Dienstzeit in seiner jetzigen Stellung (seit ersten Mai 1800 drei und siebenzig) voll angerechnet" gänzlich wegfällt.