a) Die Landesbank der Rheinprovinz hat den durch Be- zirksausschußbeschluß vom 25.3 1927 I. C. 282/27 ge- ___2__ nehmigten kurzfristigen Kredit in Höhe von 1 000 000 Reichsmark um ein weiteres Jahr (bis 26. Februar 1929) auf Feingoldbasis zu 8% Zinsen p. a. und Zahlung einer einmaligen Gebühr von 1% verlängert.
[Nächste Seite]Dieses Darlehensgeschäft wird hierdurch genehmigt.
b) Das der Stadtgemeinde Neuss von der Landesbank der Rheinprovinz mit Genehmigung des Bezirksausschusses vom 27.12.1927 I. C. 1378/27 auf sechs Monate fest ___1___ gewährte kurzfristige Darlehen von 1 000 000 Reichsmark wird auf die Dauer eines Jahres (bis 20.4.1929) ver- längert und zwar auf Feingoldbasis zu 8% Zinsen p.a. und einer einmaligen Gebühr von 1%. Zu dem Darlehensgeschäft wird die Genehmigung er- teilt.
c) Die Rheinisch Westfälische Bodenkredit-Bank Köln gibt der Stadt Neuss ein Darlehen bis zu 1 000 000 M auf Fein- goldbasis auf 5 Jahre fest unter den im Vertrags- entwurfe näher bezeichneten Bedingungen. Zinssatz 8%, Verwaltungskostenbeitrag 1/2%, Barauszahlung 91%, Tilgungssatz 2%. Dieses Darlehen ist im Teilbe- trag der vom Bezirksausschuß Düsseldorf unter dem 3.12.1926 I. C. 1168/26 grundsätzlich genehmigten ___2___ Anleihe von 7 490 000 M und ist bestimmt zur Dotie- rung des städtischen Grundstücksfonds.
Stadtverordneten - Versammlung stimmt dem Darlehensgeschäft zu.
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