Band 60: Eintrag vom  17. Dezember 1895 (Nr. 1836)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§ 4. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung werden diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen oder von solchen Gesellschaften oder Vereinen veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind. Geschlossene Gesellschaften oder Vereine sind für solche Lustbarkeiten, welche einem gemeinnützigen, vaterländischen oder erziehlichen Zwecke dienen, unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, daß keine Tanzlustbarkeit mit denselben verbunden ist. Für die Besteuerung der Lustbarkeiten, welche von einer Gesellschaft in ihren, den Gesellschaftszwecken ständig dienenden Räumen veranstaltet werden, kann die Stadtverordneten-Versammlung auf Antrag eine für mehrere Jahre im Voraus fest bestimmte Abfindungssumme festsetzen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BezirksAusschusses. Werden die Räume oder Gärten solcher Gesellschaften anderen Personen oder Gesellschaften zur Abhaltung von an sich steuerpflichtigen Lustbarkeiten überlassen, so sind die Letzteren nach den Bestimmungen des § 1 zur Steuer heranzuziehen. Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet, oder welche vorzugsweise zum Zwecke der Belehrung veranstaltet werden. Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden.