St. V. V. beschließt, das am 3. April cr und am 25 Juni cr. festgesetzte Ortsstatut betreffend die Canalgebühren dem Beschlusse des Bezirks-Ausschusses vom 10. October cr. B. A I. N° 3493 entsprechend abzuändern, hält es aber für wünschenswert, daß der zweite Satz des §. 1, welcher die etwaige spätere Erhebung periodischer Gebühren vorsieht, beibehalten werde, nachdem ein Zusatz bezüglich der auch hierzu erforderlichen Genehmigung des
[Nächste Seite]Bezirks-Ausschusses zu demselben gemacht worden.