Band 75: Eintrag vom  19. März 1926 (Nr. 238)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Wertezuwachssteuer - Ordnung.

Stadtverordnetenversammlung nimmt Kenntnis von der Genehmigungsverfügung des Bezirksausschusses, Düsseldorf, vom 26. Januar 1926 N° I C 929/25, wonach ---- 1 --die Wertezuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss mit der Maßgabe genehmigt worden ist: 1. § 3 Absatz 2 ist zu streichen und dafür zu setzen: "Soweit der Erwerbspreis nicht in Gold-, Rentenoder Reichsmark berechnet ist, wird er gemäß den Bestimmungen des § 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (R. G. Blatt I. S. 117) nach seinem Goldmarkwert berechnet. Maßgebend für die Berechnung ist, falls ein Veräußerungsgeschäft abgeschlossen war, das zur Übertragung des Eigentums verpflichtet, der Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäfts, in allen übrigen Fällen der Tag der Vollendung des Rechtsvorganges, der die Rechtsänderung bewirkt hat."

2. § 14 Absatz 1 und 2 sind zu streichen und dafür zu setzen: die Steuer beträgt 30 % des Wertzuwachses § 3. Absatz 1. Stadtverordneten- Versammlung erklärt sich mit dieser Genehmigung einverstanden.